Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 10 Auskunftserteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-1 (1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-3 (3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-4 (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 HStatG →
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Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.